Weiter müsse im Hinblick auf die zwei Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen, beide angeblich am 25. Oktober 2020 im Anschluss an angebliche Diebstähle der fraglichen Karten begangen, berücksichtigt werden, dass entweder der Diebstahl oder der Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage aufgrund mitbestrafter Vortat oder Nachtat wegfalle, oder aber die Deliktsbeträge auf die jeweiligen Delikte aufzuteilen seien. Die Auflistung des Tatenkatalogs sei demnach mit Vorsicht zu geniessen.