Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, dass es sich bei den ihm vorgeworfenen Taten um geringfügige Vermögensdelikte oder solche mit einem lediglich mimim höheren Deliktsbetrag handeln würde. Weiter müsse im Hinblick auf die zwei Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen, beide angeblich am 25. Oktober 2020 im Anschluss an angebliche Diebstähle der fraglichen Karten begangen, berücksichtigt werden, dass entweder der Diebstahl oder der Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage aufgrund mitbestrafter Vortat oder Nachtat wegfalle, oder aber die Deliktsbeträge auf die jeweiligen Delikte aufzuteilen seien.