Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. Für die Beschwerdekammer ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen den Strafbehörden zur Verfügung halten sollte. Vorliegend stehen noch die Einvernahmen der ihn beobachteten Polizeibeamten bevor, mit welchen er zwecks deren Verwertbarkeit konfrontiert werden muss. Auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Vorverfahren kann demzufolge nicht verzichtet werden.