vgl. dazu noch die Ausführungen unter E. 6.2.2 hiernach) und der Tatsache weiterer Delinquenz während hängiger Strafverfahren nicht mit der nötigen – den Haftgrund ausschliessenden – Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, dass berechtigte Aussicht auf die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs besteht (zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 304 vom 10. August 2017 E. 5.3; ferner nachfolgend E. 6.2.2). Zum anderen kann vorliegend gestützt auf die Gesamtumstände unabhängig vom drohenden Strafmass auf Fluchtgefahr geschlossen werden. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde abgewiesen.