Zum einen kann angesichts der Vorstrafen des Beschwerdeführers (Strafbefehl vom 16. November 2020 betreffend Diebstahls eines Rucksacks vom 19. Oktober 2020 in der Welle 7 in Bern [Deliktssumme CHF 270.00] resp. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 29. November 2020 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und Sachbeschädigung, alles begangen am 27. November 2020;