Derzeit besteht zudem der dringende Tatverdacht einer gewerbs- und/oder bandenmässigen Tatbegehung, so dass die Wahrscheinlichkeit des Fallabschlusses mittels Strafbefehls schwindet. Selbst wenn das Verfahren mit einem Strafbefehl erledigt würde, vermöchte dies keinen relevanten Einfluss auf die Beurteilung der Fluchtgefahr zu nehmen. Zum einen kann angesichts der Vorstrafen des Beschwerdeführers (Strafbefehl vom 16. November 2020 betreffend Diebstahls eines Rucksacks vom 19. Oktober 2020 in der Welle 7 in Bern [Deliktssumme CHF 270.00] resp.