Zwar trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft im Verlängerungsantrag in Aussicht gestellt hat, voraussichtlich einen Strafbefehl zu erlassen, was mit einem Strafmass von maximal 180 Strafeinheiten einherginge. Die Staatsanwaltschaft hat sich jedoch nicht abschliessend festgelegt, sondern auch die Möglichkeit einer Anklageerhebung in Betracht gezogen. Derzeit besteht zudem der dringende Tatverdacht einer gewerbs- und/oder bandenmässigen Tatbegehung, so dass die Wahrscheinlichkeit des Fallabschlusses mittels Strafbefehls schwindet.