Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er nicht mit einem allzu hohen Strafmass rechnen müsse, stünden doch nur geringfügige Vergehen resp. Delikte im Bagatellbereich zur Diskussion, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die ihm im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung drohende Sanktion vorliegend nicht fluchtminimierend oder gar fluchtausschliessend auswirkt. Zwar trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft im Verlängerungsantrag in Aussicht gestellt hat, voraussichtlich einen Strafbefehl zu erlassen, was mit einem Strafmass von maximal 180 Strafeinheiten einherginge.