Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht zu beseitigen. Dass er Asthmatiker ist (anlässlich seiner Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 4. Dezember 2020 sprach er jedoch von Epilepsie und Problemen mit dem Bein [dort Z. 28 f., Akten KZM 20 1413]) und in seinem Heimatland keine mit der Schweiz vergleichbare Therapie machen könne, mag zutreffen, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass er sich ins nahe Ausland oder nach England, wo sein Bruder leben soll, absetzen könnte. Dort sind die Therapiemöglichkeiten ähnlich gut wie in der Schweiz.