Seine Vorbringen, er sei in seinem eigenen Land verfolgt worden und Leute hätten ihn umbringen wollen, sowie die Notwendigkeit einer Asthmatherapie hätten somit scheinbar kein Gehör im Asylverfahren gefunden. 5.3 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts vollumfänglich an. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht zu beseitigen.