Im Sinn einer Gesamtbetrachtung der Umstände biete der Beschwerdeführer nur ungenügend Gewähr dafür, dass er sich dem Strafverfahren auch künftig stellen würde, namentlich indem er untertauche oder anderweitig nicht erreich- bzw. greifbar sei. Der Beschwerdeführer bekunde Mühe, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Darüber hinaus habe er sich mit der Identität Q.________, eines Alias bedient.