Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2 führte es aus, dass es gerichtsnotorisch sei, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe oder aus ihr weggewiesen worden sei, regelmässig kaum mehr einen Anlass sehe, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen wolle. Im Sinn einer Gesamtbetrachtung der Umstände biete der Beschwerdeführer nur ungenügend Gewähr dafür, dass er sich dem Strafverfahren auch künftig stellen würde, namentlich indem er untertauche oder anderweitig nicht erreich- bzw. greifbar sei.