Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zumindest zum jetzigen Zeitpunkt mit einer mehrjährigen Landesverweisung zu rechnen habe und fremdenpolizeiliche Gründe seine Anwesenheitsberechtigung in Frage stellten. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2 führte es aus, dass es gerichtsnotorisch sei, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe oder aus ihr weggewiesen worden sei, regelmässig kaum mehr einen Anlass sehe, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen wolle.