221 StPO). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe bereits aufgrund der fehlenden Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz. Er sei algerischer Staatsangehöriger, führe in der Schweiz weder privat noch beruflich ein bürgerliches Leben, sein Asylantrag sei abgewiesen worden und er unterhalte hier weder soziale noch familiäre Bindungen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zumindest zum jetzigen Zeitpunkt mit einer mehrjährigen Landesverweisung zu rechnen habe und fremdenpolizeiliche Gründe seine Anwesenheitsberechtigung in Frage stellten.