Der anfänglich noch zu Recht angenommene Tatverdacht (der Beschwerdeführer wurde von D.________ belastet) hat sich gemäss Deliktsblatt der Kantonspolizei vom 15. Januar 2021 aufgrund eines einwandfreien Alibis des Beschwerdeführers vollumfänglich entkräftet. Jedoch ändert dies nichts daran, dass nach wie vor ein haftbegründender Tatverdacht vorliegt, muss sich dieser doch im Lauf des Verfahrens zur weiteren Haftbegründung nicht in jedem Fall weiter erhärten.