Zur Begründung der Untersuchungshaft nicht relevant ist demgegenüber der geringfügige Ladendiebstahl vom 24. Oktober 2020. Weiter hält der Beschwerdeführer zu Recht fest, dass der noch im Haftantragsverfahren vorgeworfene Einschleichdiebstahl in einen Personenwagen am 1. Dezember 2020 in Bern an der P.________ (Strasse) (Deliktssumme CHF 3’140.00), auf welchen die Staatsanwaltschaft im Verlängerungsantrag vom 25. Januar 2021 pauschal verweist, nicht mehr dem Beschwerdeführer angelastetet werden kann. Der anfänglich noch zu Recht angenommene Tatverdacht (der Beschwerdeführer wurde von D._____