5 4.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht des mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls (teilweise gewerbs-/bandenmässig begangen), des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Sachbeschädigung und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das AIG bejaht werden kann. Zur Begründung der Untersuchungshaft nicht relevant ist demgegenüber der geringfügige Ladendiebstahl vom 24. Oktober 2020.