chungsbildern als Täter identifiziert werden konnte. Angesichts der von der Polizei an anderen Tagen beobachteten Vorgehensweise ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm ein anderer die Bankkarte der Geschädigten übergeben habe, er somit mit dem Diebstahl nichts zu tun habe, als Schutzbehauptung zu bezeichnen. Der dringende Tatverdacht des vorgängigen Einschleichdiebstahls in das Fahrzeug von N.________ kann somit ebenfalls bejaht werden. Für die in G.________ (Ort) begangene Kreditkartenverwendung konnte der Beschwerdeführer ebenfalls auf den Bildern einer Überwachungskamera identifiziert werden (zusammen mit O.________).