Angesichts dessen und der Tatsache, dass beide weder über Vermögen noch über Einkommen verfügen (der Beschwerdeführer ist abgewiesener Asylbewerber) und ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie zwecks Aufbesserung ihrer finanziellen Situation eine unbestimmte Anzahl von Delikten der fraglichen Art haben begehen wollen, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft derzeit von gewerbs- und bandenmässigem Vorgehen ausgeht. Betreffend den Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 25. Oktober 2020 bei der Shell Tankstelle F.________(Ort), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf den Überwa-