Ihr Wille scheint nicht nur retrospektiv betrachtet darauf gerichtet gewesen zu sein, in Zukunft gemeinsam weitere Delikte begehen zu wollen. Angesichts dessen und der Tatsache, dass beide weder über Vermögen noch über Einkommen verfügen (der Beschwerdeführer ist abgewiesener Asylbewerber) und ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie zwecks Aufbesserung ihrer finanziellen Situation eine unbestimmte Anzahl von Delikten der fraglichen Art haben begehen wollen, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft derzeit von gewerbs- und bandenmässigem Vorgehen ausgeht.