Die schriftlich festgehaltenen Beobachtungen der Polizeibeamten, deren Einvernahme geplant ist, erlauben derzeit den Schluss, dass der Beschwerdeführer und D.________ – zumindest bezogen auf die Delikte vom 1./2. Dezember 2020 – arbeitsteilig und wechselseitig zusammengewirkt und die Beute geteilt haben. Ihr Wille scheint nicht nur retrospektiv betrachtet darauf gerichtet gewesen zu sein, in Zukunft gemeinsam weitere Delikte begehen zu wollen.