02.12.2020 bei jeglichen sich bietenden Gelegenheiten Diebstähle zu begehen. Festzuhalten gilt es, dass bei A.________ das Delinquieren, wie oben schon angesprochen, bereits am 25.10.2020 begann. Die Beschuldigten verübten in gegenseitiger Absprache Diebstähle aus Autos und wirkten dazu arbeitsteilig und wechselseitig zusammen, so etwa mit der Tatausführung und dem Schmierestehen. Die Beute wurde geteilt. D.________ und A.________ legten damit ein gewisses Mass an Organisation an den Tag und unterstützten und beschützten sich damit gegenseitig. Sie verfügten im Deliktszeitraum zudem über kein Vermögen oder regelmässiges Einkommen.