Der dringende Tatverdacht des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) sowie der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) ist zu bejahen.