Die Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das AIG durch Missachtung der Ausgrenzungsverfügung vom 15. Oktober 2020, begangen am 24. Oktober 2020, 12. November 2020, 20. November 2020 und 1. Dezember 2020, werden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Hingegen bestreitet er die weiteren Vorwürfe des mehrfachen (teilweise versuchten)