Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Lauf des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 4.3 Die Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das AIG durch Missachtung der Ausgrenzungsverfügung vom 15. Oktober 2020, begangen am 24. Oktober 2020, 12. November 2020, 20. November 2020 und 1. Dezember 2020, werden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.