Weiter wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, mehrfach gegen die Ausgrenzungsverfügung vom 15. Oktober 2020 verstossen zu haben (24. Oktober 2020, 12. und 20. November 2020, 1. Dezember 2020). 4.2 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen.