3 trag ca. CHF 415.00), wobei die Täterschaft die Beifahrerscheibe eines Fahrzeugs eingeschlagen (Sachschaden CHF 700.00) und aus dem Innern des Fahrzeugs eine Bauchtasche entwendet hat. Die Tat wird dem Beschwerdeführer und D.________ zugerechnet, da beide im Anschluss an die Tat dabei beobachtet worden sind, wie sie auf einem naheliegenden Kinderspielplatz das entwendete Gepäckstück durchsucht haben (Nachtrag der Polizistin K.________ vom 2. Dezember 2020).