Am 1. März 2021 reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Eingabe der Staatsanwaltschaft ein. Die hierauf erfolgten Bemerkungen der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2021 wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. März 2021 zugestellt. Rechtsanwältin Dr. B.________ verzichtete per E-Mail auf weitere Bemerkungen.