Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten der Haftverfahren KZM 20 1413 und KZM 21 81 zu. Die Staatsanwaltschaft reichte die amtlichen Akten ein und beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. Februar 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Eingang bei der Beschwerdekammer: 23. Februar 2021). Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar 2021 – unter Hinweis auf die eingereichten Akten – zugestellt. Am 1. März 2021 reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Eingabe der Staatsanwaltschaft ein.