(nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. B.________, am 12. Februar 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 16. Februar 2021 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten der Haftverfahren KZM 20 1413 und KZM 21 81 zu.