Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 68 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. März 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 1. Februar 2021 (KZM 21 81) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Diebstahls (mehrfach begangen), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (mehr- fach begangen), Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das Bundesge- setz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) durch mehrfache Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung. Mit Ent- scheid vom 1. Februar 2021 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmenge- richt (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die am 4. Dezember 2020 ge- genüber A.________ angeordnete Untersuchungshaft von zwei Monaten um weite- re zwei Monate, das heisst bis am 1. April 2021. Gegen den am 2. Februar 2021 eröffneten Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. B.________, am 12. Februar 2021 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte – unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen – die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unver- zügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 16. Februar 2021 unter Verweis auf die Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerde- kammer die Akten der Haftverfahren KZM 20 1413 und KZM 21 81 zu. Die Staats- anwaltschaft reichte die amtlichen Akten ein und beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. Februar 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Eingang bei der Beschwerdekammer: 23. Februar 2021). Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwer- deführer mit Verfügung vom 23. Februar 2021 – unter Hinweis auf die eingereich- ten Akten – zugestellt. Am 1. März 2021 reichte der Beschwerdeführer Bemerkun- gen zur Eingabe der Staatsanwaltschaft ein. Die hierauf erfolgten Bemerkungen der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2021 wurden dem Beschwerdeführer mit Ver- fügung vom 5. März 2021 zugestellt. Rechtsanwältin Dr. B.________ verzichtete per E-Mail auf weitere Bemerkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 hiernach) vorliegen. Die Untersuchungshaft muss überdies ver- 2 hältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; nachfolgend E. 6). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mil- dere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung und damit auch die Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer werden für den Zeitraum vom 24. Oktober 2020 bis 2. Dezember 2020 diverse Diebstähle – insbesondere Einschleichdiebstähle in Fahrzeuge / teilweise zusammen mit D.________ begangen – vorgeworfen. Weiter soll er die dabei entwendeten Bank-/Kreditkarten zum Kauf diverser Waren eingesetzt haben. In haftrelevanter Hinsicht massgeblich sind insoweit folgende Deliktsvorwürfe: - Diebstahl aus Fahrzeug, begangen am 25. Oktober 2020, ca. 11.25 bis 11.35 Uhr in Bern an der E.________ (Strasse) (Deliktsbetrag total. CHF 532.50), wobei die Täterschaft die unverschlossene PW-Tür öffnete und die Handta- sche samt Inhalt entwendete. Anschliessend wurden mit der Bankkarte der Geschädigten um ca. 11.45 Uhr bei der Shell Tankstelle F.________ (Ort) Wa- ren bezogen. - Diebstahl eines Portemonnaies aus einem Rucksack, begangen am 25. Okto- ber 2020, ca. 14.00 Uhr in G.________ (Ort). Mit der im Portemonnaie vorge- fundenen Kreditkarte wurden im Anschluss mehrere Einkäufe mittels kontakt- loser Bezahlung getätigt (Deliktsbetrag total CHF 556.80). - Versuchte Diebstähle, begangen am 1. Dezember 2020, ca. 09.10 Uhr bis ca. 09.15 Uhr in Bern im Bereich H.________ (Quartier), wobei der Beschwerde- führer und D.________ von der Polizei beobachtet wurden wie sie auf dem Weg in die Innenstadt die parkierten Autos dahingehend überprüften, ob diese unverschlossen sind. Ein unverschlossener Lieferwagen wurde von ihnen durchsucht (Berichtsrapport des Polizisten I.________ vom 3. Dezember 2020). - Versuchter Diebstahl, begangen am 2. Dezember 2020 um ca. 11.30 Uhr in Bern an der J.________ (Strasse) (zum Nachteil der Polizistin K.________ [Anmerkung Beschwerdekammer: welche den Beschwerdeführer und D.________ beobachtet hat]), wobei der Beschwerdeführer an das Fahrzeug der Polizistin geklopft, nach Hilfe gefragt und dabei gleichzeitig den Türgriff betätigt haben soll (Nachtrag der Polizistin K.________ vom 2. Dezember 2020, auch zum Folgenden), sowie versuchter Diebstahl, begangen am 2. De- zember 2020 um ca. 11.45 Uhr an der L.________ (Strasse). - Diebstahl aus Fahrzeug, begangen am 2. Dezember 2020 um ca. 11.45 Uhr in Bern an der L.________ (Strasse), zum Nachteil von M.________ (Deliktsbe- 3 trag ca. CHF 415.00), wobei die Täterschaft die Beifahrerscheibe eines Fahr- zeugs eingeschlagen (Sachschaden CHF 700.00) und aus dem Innern des Fahrzeugs eine Bauchtasche entwendet hat. Die Tat wird dem Beschwerde- führer und D.________ zugerechnet, da beide im Anschluss an die Tat dabei beobachtet worden sind, wie sie auf einem naheliegenden Kinderspielplatz das entwendete Gepäckstück durchsucht haben (Nachtrag der Polizistin K.________ vom 2. Dezember 2020). Weiter wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, mehrfach gegen die Ausgren- zungsverfügung vom 15. Oktober 2020 verstossen zu haben (24. Oktober 2020, 12. und 20. November 2020, 1. Dezember 2020). 4.2 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringen- den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver- fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Insbesondere kann keine eingehende Aussagenanalyse oder Beweis- würdigung erfolgen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Lauf des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheb- lichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 4.3 Die Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das AIG durch Missachtung der Aus- grenzungsverfügung vom 15. Oktober 2020, begangen am 24. Oktober 2020, 12. November 2020, 20. November 2020 und 1. Dezember 2020, werden vom Be- schwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Hingegen bestreitet er die weiteren Vor- würfe des mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls (angeblich begangen am 25. Oktober 2020, 1. Dezember 2020 und am 2. Dezember 2020), des mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (angeblich begangen am 25. Oktober 2020) sowie der Sachbeschädigung (angeblich begangen am 2. Dezember 2020). Seiner Argumentation, wonach diesbezüglich keine handfesten Beweise vorliegen würden, kann jedoch gestützt auf die aus den Überwachungskameras gewonnen Bildern und die polizeilichen Beobachtungen nicht gefolgt werden. Der dringende Tatverdacht des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) und des mehrfachen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) sowie der Sachbeschädi- gung (Art. 144 StGB) ist zu bejahen. 4 Die Beschwerdekammer schliesst sich ausserdem den nachfolgend wiedergege- benen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme an, wonach gestützt auf die polizeilichen Feststellungen vom 1. und 2. Dezember 2020 nun auch vom dringenden Tatverdacht des gewerbs-/bandenmässigen Diebstahls ausgegangen werden müsse: Mit Blick auf die den beiden Beschuldigten D.________ und A.________ nun vorgeworfenen Delikte ist von einem gewerbs- und bandenmässigen Vorgehen auszugehen. Der Beschuldigte entschloss sich gemeinsam mit D.________ dazu, ab dem 01.12.2020 und dann bis zur Anhaltung am 02.12.2020 bei jeglichen sich bietenden Gelegenheiten Diebstähle zu begehen. Festzuhalten gilt es, dass bei A.________ das Delinquieren, wie oben schon angesprochen, bereits am 25.10.2020 be- gann. Die Beschuldigten verübten in gegenseitiger Absprache Diebstähle aus Autos und wirkten dazu arbeitsteilig und wechselseitig zusammen, so etwa mit der Tatausführung und dem Schmierestehen. Die Beute wurde geteilt. D.________ und A.________ legten damit ein gewisses Mass an Organisati- on an den Tag und unterstützten und beschützten sich damit gegenseitig. Sie verfügten im Deliktszeit- raum zudem über kein Vermögen oder regelmässiges Einkommen. Sie begingen in einem relativ kur- zen Zeitraum eine Vielzahl von Tathandlungen, und dies mit der Bereitschaft, eine unbestimmte Viel- zahl von Delikten der fraglichen Art zu begehen. Aus den vielen Sachverhalten ergibt sich, dass A.________, gemeinsam mit D.________, praktisch seine gesamte Zeit dazu verwendete, Diebstähle zu begehen bzw. solche zu versuchen, um damit seine finanzielle Situation massgeblich aufzubes- sern und ein zusätzliches und namhaftes Zusatzeinkommen zu generieren und einen entscheidenden Beitrag an die tatsächlichen Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Die schriftlich festgehaltenen Beobachtungen der Polizeibeamten, deren Einver- nahme geplant ist, erlauben derzeit den Schluss, dass der Beschwerdeführer und D.________ – zumindest bezogen auf die Delikte vom 1./2. Dezember 2020 – arbeitsteilig und wechselseitig zusammengewirkt und die Beute geteilt haben. Ihr Wille scheint nicht nur retrospektiv betrachtet darauf gerichtet gewesen zu sein, in Zukunft gemeinsam weitere Delikte begehen zu wollen. Angesichts dessen und der Tatsache, dass beide weder über Vermögen noch über Einkommen verfügen (der Beschwerdeführer ist abgewiesener Asylbewerber) und ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie zwecks Aufbesserung ihrer finanziellen Situation eine unbestimmte Anzahl von Delikten der fraglichen Art haben begehen wollen, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft derzeit von gewerbs- und ban- denmässigem Vorgehen ausgeht. Betreffend den Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage, begangen am 25. Oktober 2020 bei der Shell Tankstelle F.________(Ort), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf den Überwa- chungsbildern als Täter identifiziert werden konnte. Angesichts der von der Polizei an anderen Tagen beobachteten Vorgehensweise ist der Einwand des Beschwer- deführers, wonach ihm ein anderer die Bankkarte der Geschädigten übergeben habe, er somit mit dem Diebstahl nichts zu tun habe, als Schutzbehauptung zu be- zeichnen. Der dringende Tatverdacht des vorgängigen Einschleichdiebstahls in das Fahrzeug von N.________ kann somit ebenfalls bejaht werden. Für die in G.________ (Ort) begangene Kreditkartenverwendung konnte der Beschwerdefüh- rer ebenfalls auf den Bildern einer Überwachungskamera identifiziert werden (zu- sammen mit O.________). 5 4.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht des mehrfa- chen (teilweise versuchten) Diebstahls (teilweise gewerbs-/bandenmässig began- gen), des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanla- ge, der Sachbeschädigung und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das AIG bejaht werden kann. Zur Begründung der Untersuchungshaft nicht relevant ist demgegenüber der ge- ringfügige Ladendiebstahl vom 24. Oktober 2020. Weiter hält der Beschwerdefüh- rer zu Recht fest, dass der noch im Haftantragsverfahren vorgeworfene Ein- schleichdiebstahl in einen Personenwagen am 1. Dezember 2020 in Bern an der P.________ (Strasse) (Deliktssumme CHF 3’140.00), auf welchen die Staatsan- waltschaft im Verlängerungsantrag vom 25. Januar 2021 pauschal verweist, nicht mehr dem Beschwerdeführer angelastetet werden kann. Der anfänglich noch zu Recht angenommene Tatverdacht (der Beschwerdeführer wurde von D.________ belastet) hat sich gemäss Deliktsblatt der Kantonspolizei vom 15. Januar 2021 auf- grund eines einwandfreien Alibis des Beschwerdeführers vollumfänglich entkräftet. Jedoch ändert dies nichts daran, dass nach wie vor ein haftbegründender Tatver- dacht vorliegt, muss sich dieser doch im Lauf des Verfahrens zur weiteren Haftbe- gründung nicht in jedem Fall weiter erhärten. Falls – wie hier – bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorgelegen haben, kann es für die Fortdauer der Haft genügen, wenn der erhebliche Tatver- dacht im Lauf der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 197 StPO). 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht begründete die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft mit Flucht- gefahr. 5.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgen- den). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- 6 zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländi- scher Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftent- lassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Haft- grund der Fluchtgefahr bestehe bereits aufgrund der fehlenden Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz. Er sei algerischer Staatsangehöriger, führe in der Schweiz weder privat noch beruflich ein bürgerliches Leben, sein Asylantrag sei abgewiesen worden und er unterhalte hier weder soziale noch familiäre Bin- dungen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zumindest zum jetzigen Zeit- punkt mit einer mehrjährigen Landesverweisung zu rechnen habe und fremdenpoli- zeiliche Gründe seine Anwesenheitsberechtigung in Frage stellten. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2 führte es aus, dass es gerichtsnotorisch sei, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe oder aus ihr weggewiesen worden sei, regelmässig kaum mehr einen Anlass sehe, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen wolle. Im Sinn einer Gesamtbe- trachtung der Umstände biete der Beschwerdeführer nur ungenügend Gewähr dafür, dass er sich dem Strafverfahren auch künftig stellen würde, namentlich in- dem er untertauche oder anderweitig nicht erreich- bzw. greifbar sei. Der Be- schwerdeführer bekunde Mühe, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Darü- ber hinaus habe er sich mit der Identität Q.________, eines Alias bedient. Entge- gen der Auffassung der Verteidigung würden diese bereits im Haftanordnungsent- scheid vom 4. Dezember 2020 festgehaltenen Überlegungen uneingeschränkt Gül- tigkeit beanspruchen, nachdem die Wegweisungsverfügung des Staatssekretariats für Migration zwischenzeitlich rechtskräftig geworden sein dürfte. Seine Vorbringen, er sei in seinem eigenen Land verfolgt worden und Leute hätten ihn umbringen wol- len, sowie die Notwendigkeit einer Asthmatherapie hätten somit scheinbar kein Gehör im Asylverfahren gefunden. 5.3 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen des Zwangsmassnah- mengerichts vollumfänglich an. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht zu beseitigen. Dass er Asthmatiker ist (anlässlich seiner Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 4. De- zember 2020 sprach er jedoch von Epilepsie und Problemen mit dem Bein [dort Z. 28 f., Akten KZM 20 1413]) und in seinem Heimatland keine mit der Schweiz vergleichbare Therapie machen könne, mag zutreffen, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass er sich ins nahe Ausland oder nach England, wo sein Bruder leben soll, absetzen könnte. Dort sind die Therapiemöglichkeiten ähnlich gut wie in der Schweiz. Zudem wird nicht erst von Fluchtgefahr gesprochen, wenn eine konkrete Gefahr des Sich-Absetzens ins Ausland besteht, sondern auch bei entsprechender 7 Gefahr des Untertauchens im Inland. Somit kommt dem Argument des Zwangs- massnahmengerichts, wonach er Mühe bekunde, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten, sehr wohl haftrelevante Bedeutung zu. Sein angeblicher Wunsch, in der Schweiz bleiben zu wollen, steht einem Untertauchen in der Schweiz und damit der Annahme von Fluchtgefahr ebenfalls nicht entgegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er nicht mit einem allzu hohen Strafmass rechnen müsse, stünden doch nur geringfügige Vergehen resp. Delikte im Bagatellbereich zur Diskussion, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die ihm im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung drohende Sanktion vorliegend nicht fluchtmi- nimierend oder gar fluchtausschliessend auswirkt. Zwar trifft zu, dass die Staats- anwaltschaft im Verlängerungsantrag in Aussicht gestellt hat, voraussichtlich einen Strafbefehl zu erlassen, was mit einem Strafmass von maximal 180 Strafeinheiten einherginge. Die Staatsanwaltschaft hat sich jedoch nicht abschliessend festgelegt, sondern auch die Möglichkeit einer Anklageerhebung in Betracht gezogen. Derzeit besteht zudem der dringende Tatverdacht einer gewerbs- und/oder bandenmässi- gen Tatbegehung, so dass die Wahrscheinlichkeit des Fallabschlusses mittels Strafbefehls schwindet. Selbst wenn das Verfahren mit einem Strafbefehl erledigt würde, vermöchte dies keinen relevanten Einfluss auf die Beurteilung der Fluchtge- fahr zu nehmen. Zum einen kann angesichts der Vorstrafen des Beschwerdefüh- rers (Strafbefehl vom 16. November 2020 betreffend Diebstahls eines Rucksacks vom 19. Oktober 2020 in der Welle 7 in Bern [Deliktssumme CHF 270.00] resp. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 29. November 2020 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und Sachbeschädigung, alles begangen am 27. November 2020; vgl. dazu noch die Ausführungen unter E. 6.2.2 hiernach) und der Tatsache weiterer Delinquenz während hängiger Strafverfahren nicht mit der nötigen – den Haftgrund ausschlies- senden – Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, dass berechtigte Aussicht auf die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs besteht (zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 304 vom 10. August 2017 E. 5.3; ferner nachfolgend E. 6.2.2). Zum anderen kann vorliegend gestützt auf die Gesamtumstände unabhängig vom drohenden Strafmass auf Fluchtgefahr geschlossen werden. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. Für die Beschwerdekammer ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdefüh- rer unter diesen Umständen den Strafbehörden zur Verfügung halten sollte. Vorlie- gend stehen noch die Einvernahmen der ihn beobachteten Polizeibeamten bevor, mit welchen er zwecks deren Verwertbarkeit konfrontiert werden muss. Auf die An- wesenheit des Beschwerdeführers im Vorverfahren kann demzufolge nicht verzich- tet werden. 5.4 Insgesamt muss festgehalten werden, dass das bisherige Verhalten des Be- schwerdeführers nicht den Schluss zulässt, dass er gewillt wäre, behördlichen Auf- forderungen Folge zu leisten und sich für das Strafverfahren zur Verfügung zu hal- ten. Im Gegenteil ist ernsthaft damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. 8 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt würde, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Gerügt wird jedoch sinngemäss Überhaft. 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, dass es sich bei den ihm vorgeworfenen Taten um geringfügige Vermögensdelikte oder solche mit einem lediglich mimim höheren Deliktsbetrag handeln würde. Wei- ter müsse im Hinblick auf die zwei Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen, beide angeblich am 25. Oktober 2020 im Anschluss an angebliche Diebstähle der fraglichen Karten begangen, berücksichtigt werden, dass entweder der Diebstahl oder der Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage aufgrund mitbestrafter Vortat oder Nachtat wegfalle, oder aber die Deliktsbeträge auf die jeweiligen Delikte auf- zuteilen seien. Die Auflistung des Tatenkatalogs sei demnach mit Vorsicht zu ge- niessen. Im Fall von echter Konkurrenz von Diebstahl und Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage würden beide in Frage stehenden Missbräuche von Datenver- arbeitungsanlagen lediglich geringfügige Vermögensdelikte und damit Übertretun- gen darstellen. Weiter dürfe gestützt auf die Tatsachen, dass ihm weder in objekti- ver noch in subjektiver Hinsicht ein schweres Delikt angelastet werde, die angebli- chen Taten keine erhebliche kriminelle Energie aufweisen würden, er von seinem Bruder und Onkel finanziell unterstützt werde und sein Strafregister blank sei, von einer guten Legalprognose ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen, unter welchen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurtei- lung die Verurteilung zu einer bedingten Strafe berücksichtigt werden dürfe, erfüllt. In seiner Eingabe vom 1. März 2021 führt er weiter aus, dass für ihn unerklärlich sei, weshalb er wegen des Diebstahls vom 19. Oktober 2020 zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, habe der Deliktsbetrag doch lediglich CHF 270.00 betragen und habe es sich damit doch nur um ein geringfügiges Vermögensdelikt resp. eine Übertretung gehandelt. Die Verurteilung hätte demzufolge nie Eingang ins Strafre- gister finden dürfen. 6.2.2 Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann insoweit gefolgt werden, als dass hinsichtlich der Tatvorwürfe vom 25. Oktober 2020 in Bern und G.________ (Ort) (Diebstahl einerseits und Verwendung der entwendeten Karten andererseits) das Verhältnis zwischen den Tatbeständen des Diebstahl (Art. 139 StGB) und des be- trügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) in recht- licher Hinsicht genauer zu prüfen sein wird (FIOLKA, in: Basler Kommentar, StGB, 9 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 147 StGB). An dieser Stelle kann auf eine entsprechen- de Prüfung jedoch verzichtet werden. Selbst wenn der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage als mitbestrafte Nachtat von Art. 139 StGB beur- teilt würde, hat sich der Beschwerdeführer immer noch wegen mehrfachen Dieb- stahls zu verantworten. Mit Blick auf die wiederholten Tatbegehungen und das ge- meinschaftliche Vorgehen des Beschwerdeführers mit D.________ am 1./2. De- zember 2020 besteht für den Beschwerdeführer ausserdem die Gefahr, wegen qualifizierten Diebstahls verurteilt zu werden. Weiter wird sich der Beschwerdefüh- rer der Sachbeschädigung (Einschlagen einer Autoscheibe) und der mehrfachen Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung zu verantworten haben. Anders als er meint, stellt Letzteres kein Bagatelldelikt dar (vgl. Art. 119 Abs. 1 AIG [Freiheitsstra- fe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe]. Weitergehend zielen die Einwände des Beschwerdeführers jedoch ins Leere: Unter Einbezug der hier interessierenden Verlängerung beläuft sich die Haftdauer auf insgesamt 4 Monate. Zumindest derzeit ist davon auszugehen, dass diese Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe noch nicht über- steigt, hat der Beschwerdeführer doch – und zwar ungeachtet einer gewerbs- und/oder bandenmässigen Tatbegehung – ernsthaft eine Verurteilung zu einer mehrmonatigen bzw. 4 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe zu befürchten. Die aktenkundigen Verurteilungen zu Geldstrafen haben ihn nicht vor weiterer Delikts- begehung abgehalten. Anders als in der Eingabe vom 1. März 2021 im Übrigen vorgebracht, wurde der Beschwerdeführer gemäss dem in den Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft abgelegten Strafregisterauszug vom 14. Januar 2021 nicht nur zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Diebstahls vom 19. Oktober 2020), sondern auch zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen (Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 29. November 2020 we- gen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und Sach- beschädigung, alles begangen am 27. November 2020). Dass der Strafregister- auszug vom 14. Januar 2021 scheinbar keinen Eingang in die Haftakten gefunden hat, schadet nicht, dürfen doch von der Staatsanwaltschaft neu eingereichte Unter- lagen als Noven im Haftbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Die mit voller Kognition ausgestattete Beschwerdekammer in Strafsachen hat die Haftgründe aufgrund der aktuellen relevanten Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss auf- grund des Sachverhalts, der vor erster Instanz bekannt war (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat – wie dem Beschwerdefüh- rer mit Verfügung vom 23. Februar 2021 bekannt gegeben wurde – die Verfah- rensakten eingereicht. Vor diesem Hintergrund musste damit gerechnet werden, dass sich in diesen Aktenstücke befinden, die dem Zwangsmassnahmengericht nicht vorgelegt worden sind. Dem Beschwerdeführer wäre es offen gestanden, vor Einreichung weiterer Bemerkungen bei der Beschwerdekammer um Akteneinsicht nachzusuchen. Betreffend seinen Einwand, wonach es für ihn unerklärlich sei, dass er wegen des Diebstahls vom 19. Oktober 2020 zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, ist ihm 10 entgegenzuhalten, dass gerade bei Delikten dieser Art (Taschendiebstahl; gleiches gilt aber auch bei Einbruch- und Einschleichdiebstählen) ohne konkrete Gegenan- zeichen in der Regel davon auszugehen ist, dass der Täter möglichst viel hat er- beuten wollen und einen Deliktsbetrag von über CHF 300.00 zumindest in Kauf ge- nommen hat (BGE 123 IV 197 E. 2c). Art. 172ter StGB gelangt in solchen Fällen nicht zur Anwendung. Somit kann der Beschwerdeführer betreffend diese Verurtei- lung – und auch hinsichtlich der weiteren, ihm vorgeworfenen Delikte resp. den diesbezüglichen Deliktsbeträgen – nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anders als der Beschwerdeführer im Übrigen meint, kann vorliegend die Möglich- keit einer bedingten Strafe im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht berücksich- tigt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit ei- nes bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismäs- sigkeit ohnehin nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn eine verlässliche Prognose über die Höhe der Strafe und der Strafart möglich ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5). So hat das Bundesgericht u.a. fest- gehalten, dass vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer be- dingten Entlassung (soweit hier interessierend einer bedingten Freiheitsstrafe) eine Ausnahme zu machen sei, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebie- ten, insbesondere wenn absehbar sei, dass eine bedingte Entlassung (bzw. eine bedingte Freiheitsstrafe) mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 95 vom 2. April 2015 E. 5.7). Davon, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verur- teilung mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem bedingten Vollzug rechnen darf, kann nicht gesprochen werden. Anders als von ihm geltend gemacht, ist sein Strafregister weder blank noch wurde er lediglich wegen Diebstahls zu einer Gelds- trafe von 10 Tagessätzen verurteilt. Er delinquierte trotz laufender Strafverfahren weiter und kurz vor seiner Anhaltung wurde gar vom bisherigen Vorgehen, nämlich der Entwendung von Wertgegenstanden aus unverschlossenen Personenwagen, abgewichen und eine Scheibe eines abgeschlossenen Fahrzeugs eingeschlagen. Von einer guten Legalprognose kann damit nicht ausgegangen werden. Dass die im Verurteilungsfall zu erwartenden Strafe nicht im mehrjährigen Bereich liegt, führt nicht dazu, dass der Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Freiheitsstrafe nicht Anwendung fände. Insgesamt liegt somit derzeit noch keine Überhaft vor. 6.3 Die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monaten erscheint zudem ange- sichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (insbesondere Einvernahme der Polizeibeamten K.________ und I.________) als verhältnismässig. Das Zwangsmassnahmengericht verhielt sich ausserdem nicht widersprüchlich, in- dem es im Rahmen der Haftverlängerung die im Haftanordnungsverfahren noch auf zwei Monate beschränkte Haftdauer um weitere zwei Monate verlängert hat, zumal die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag – gestützt auf den Sam- melrapport der Kantonspolizei vom 20. Januar 2021 – weitere Einvernahmen in Aussicht gestellt hatte. Aus dem Umstand, dass einerseits keine neuen Deliktsvor- würfe erhoben wurden und andererseits einer der schwerwiegenderen Tatvorwürfe 11 (Einschleichdiebstahl in Personenwagen, begangen am 1. Dezember 2020 in Bern zum Nachteil von R.________ [Deliktssumme CHF 3’140.00]) zwischenzeitlich ent- kräftet werden konnte, kann der Beschwerdeführer mit Blick auf die noch für weite- re Ermittlungshandlungen benötigte Zeit resp. mit Blick auf die Verhältnismässigkeit nichts für sich ableiten. Die Beschwerdekammer geht jedoch davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und so bald als möglich zum Abschluss bringen wird. Die geplanten Einvernahmen, die Klärung des Gerichts- stands betreffend den Mittäter O.________ sowie eine Anklageerhebung oder ein Erlass eines Strafbefehls sowie die Einstellung betreffend des zwischenzeitlich ent- kräfteten Tatvorwurfs vom 1. Dezember 2020 sollte nach Einschätzung der Be- schwerdekammer innerhalb der gewährten Verlängerung von zwei Monaten durch- führbar sein. 6.4 Ersatzmassnahmen, welche den Haftgrund der Fluchtgefahr einzeln oder in Kom- bination zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar und werden vom Beschwer- deführer auch nicht vorgebracht. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist zusammenfassend festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Davon, dass «das heutige System es erlaube, Menschen wegen Delikten im Bagatellbereich einzig deshalb serienmässig mona- telang einzusperren, weil sie Ausländer sind und weder Arbeit noch Familie in der Schweiz haben» kann nicht gesprochen werden. Dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um zwei Monate ver- längert hat, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident S.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 10. März 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13