Der Möglichkeit eines bedingten Strafvollzugs oder einer bedingten Entlassung ist grundsätzlich nicht Rechnung zu tragen. Dementsprechend ist denn auch der Antrag der Verteidigung, einen «Bericht über die Möglichkeit einer bedingten Entlassung einzuholen» (Beschwerde S. 9), abzuweisen. Fernerhin ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.