Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung – und nur zu dieser ist die Beschwerdekammer im Haftprüfungsverfahren angehalten – ist folglich der Schluss zu ziehen, dass noch keine Überhaft droht. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass selbst bei einer Strafe von 36 Monate ein teilbedingter Vollzug oder eine bedingte Entlassung nicht berücksichtigt werden müssten. Es kann auf BGE 133 I 270 E 3.4.2 verwiesen werden: Der Möglichkeit eines bedingten Strafvollzugs oder einer bedingten Entlassung ist grundsätzlich nicht Rechnung zu tragen.