von 24 Monaten Freiheitsstrafe. Das Urteil gegen ihn ist rechtskräftig. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass das Tatverschulden des Beschwerdeführers sicher im mittleren Bereich anzusiedeln ist. Es handelt sich nicht um «knapp» banden- und gewerbsmässige Einbruchsdiebstähle. Namentlich die massiven Sachbeschädigungen wiegen schwer. Die von der Verteidigung berechnete Strafe von 35 Monaten liegt klar zu tief. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung – und nur zu dieser ist die Beschwerdekammer im Haftprüfungsverfahren angehalten – ist folglich der Schluss zu ziehen, dass noch keine Überhaft droht.