Der Beschwerdeführer hat keine Vorstrafen und ist jung. Zur Strafe aufgrund der zahlreichen Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche kommen sodann die SVG-Widerhandlungen dazu (pag. 4708). Die doch zahlreichen Entwendungen zum Gebrauch wiegen – wiederum im Gegensatz zu H.________, der nur dreimal mitgefahren ist (vgl. sein Urteil vom 2. Dezember 2020, S. 4 f., in Akten KZM 21 64) – erheblich. Der Beschwerdeführer ist nicht nur fünf Mal in einem zuvor durch G.________ gestohlenen Wagen «mitgefahren», sondern war auch zweimal der eigentliche «Entwender». Die Verhältnismässigkeit der weiteren Inhaftierung ist auch generell in Relation zu H.________ gewahrt.