Dieses kam gemäss der Staatsanwaltschaft früh im Verfahren und umfasste teilweise auch Delikte ohne Spuren. Der Beschwerdeführer war aber im Vergleich zu H.________ nicht bereit, die Beteiligten klar zu nennen (vgl. bspw. pag 2978 Z. 206 f.). Es könnte vor dem Sachgericht – das diesbezüglich ein grosses Ermessen hat – eine erhebliche Reduktion erfolgen (vgl. dazu, dass grundsätzlich keine mathematischen Formeln anzuwenden sind, Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.6). Andere gewichtige Reduktions- oder Erhöhungsgründe sind prima vista nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat keine Vorstrafen und ist jung.