Der Beschwerdeführer war also Teil einer gut organisierten Bande und nicht ein «kleiner Kriminaltourist». Bei der Strafzumessung in gewichtiger Weise ergänzend mit zu berücksichtigen sein werden alsdann die mehrfachen Sachbeschädigungen (vgl. insb. Abs. 3 von Art. 144 StGB) sowie die mehrfachen Hausfriedensbrüche (Art. 186 StGB). Dass die Verteidigung des Beschwerdeführers angesichts der mit brachialer Gewalt durchgeführten Einbruchsserie von einem leichten Verschulden spricht, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar (vgl. aber Beschwerde S. 7). Abzuziehen ist – wie die Verteidigung richtig vorbringt – das Geständnis des Beschwerdeführers. Dieses kam gemäss