SR 311]), die Maximalstrafe grundsätzlich zehn Jahre. Das Tatverschulden ist vorliegend nicht als leicht, sondern eindeutig im mittleren Bereich einzuordnen: Die Gruppe um den Beschwerdeführer ist professionell, gut organisiert und mit grossem (logistischen) Aufwand vorgegangen. Sie verfügte (gemäss der plausiblen Erklärung der Staatsanwaltschaft) über zwei Personenwagen, eine Wohnung und auch eine gewisse Ausrüstung (vgl. auch pag. 4690 f.). Der Beschwerdeführer war also Teil einer gut organisierten Bande und nicht ein «kleiner Kriminaltourist».