Sie erscheint daher als verhältnismässig: am 23. Mai 2021 wird der gegenüber A.________ insgesamt ausgesprochene Freiheitsentzug, wie erwogen, etwas weniger als 26 Monate angehalten haben, sich also auch unter hypothetischer Berücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung immer noch unter dem Strafmass bewegen, das A.________ im Falle der rechtskräftigen Verurteilung zu gewärtigen hätte.