Auch wenn die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer bedingten Entlassung des A.________ und deren allfällige Berücksichtigung im Rahmen des Haftverfahrens dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht obliegen, so dass auf die Erstellung einer diesbezüglichen Prognose durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste verzichtet werden kann und der entsprechende Antrag der Verteidigung vom 27. Januar 2021 abzuweisen ist, ist aufgrund der vorstehenden Überlegungen nicht mit einer Freiheitsstrafe von bedeutend weniger als 40 Monaten rechnen; vielmehr sprechen beachtliche Argumente für die