Zum einen bezieht sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Möglichkeit der bedingten Entlassung der Sache nach in erster Linie auf den (ordentlichen) Strafvollzug nach Vorliegen eines (erstinstanzlichen) Urteils, dessen Strafmass ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe darstellt (vgl. BGE 143 IV 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1E3_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3 m.w.H.); ein solches fehlt hier. Das Regionalgericht soll in Fünferbesetzung über A.________ urteilen, das für Falle zuständig ist, in denen eine Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren beantragt wird.