Teile die Beschwerdekammer dieses prognostizierte Strafmass, so drohe dem Beschwerdeführer bei Berücksichtigung der Gewährung der bedingten Entlassung aktuell bereits die Überhaft, da er heute schon 22 Monate inhaftiert sei. 5.3.2 Das Zwangsmassnahmengericht tätigte zum Strafmass folgende zentralen Ausführungen (S. 8-10): Vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren Standpunkte des Regionalgerichts und der Staatsanwaltschaft […] erachtet das kantonale Zwangsmassnahmengericht die von der Verteidigung angestellte Sanktionsprognose effektiv als zu günstig.