5.3 Ad Verhältnismässigkeit der Haftdauer 5.3.1 Der Beschwerdeführer äussert sich einlässlich – geradezu im Sinne eines Plädoyers vor dem Sachgericht – zu Verhältnismässigkeitsüberlegungen bzw. zum zu erwartenden Strafmass (Beschwerde, S. 5-10). Im Kern behauptet die Verteidigung, dass bei einer von ihr prognostizierten Strafe von 35 Monaten eine bedingte Entlassung bereits nach gut 23 Monaten anstehen würde. Teile die Beschwerdekammer dieses prognostizierte Strafmass, so drohe dem Beschwerdeführer bei Berücksichtigung der Gewährung der bedingten Entlassung aktuell bereits die Überhaft, da er heute schon 22 Monate inhaftiert sei.