Fernerhin dürfte die Täterschaft gemäss den plausiblen Angaben der Staatsanwaltschaft einen Teil des (mithin aus einer Straftat erlangten) Beutebetrags bereits aus der Schweiz nach Rumänien verbracht haben, was die grundsätzliche Möglichkeit einer Kaution ebenfalls erheblich relativiert. Eine alleinige «Entlassung auf Ehrenwort» steht für die Kammer ausser Frage. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Prinzip kooperationsbereit war. Ein Geständnis einerseits und der Wille bzw. die Umsetzung davon, nach der Ankunft in Rumänien für ein Gerichtsverfahren in die Schweiz zurückzureisen, ande-