Es ist nicht erkennbar, wie der Beschwerdeführer eine deutlich höhere Kaution leisten will, zumal er überhaupt keinen Geldbetrag nennt. Der Beschwerdeführer kann diesbezügliche Abklärungs- und weitere Erhebungsarbeiten nicht den Strafbehörden übertragen und schlicht behaupten, das Zwangsmassnahmengericht habe keine zielführenden Abklärungen getroffen. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, mindestens aufzuzeigen, welche Kautionshöhe für ihn in etwa realistisch wäre. Fernerhin dürfte die Täterschaft gemäss den plausiblen Angaben der Staatsanwaltschaft einen Teil des (mithin aus einer Straftat erlangten)