Die Kammer vermag keine greifbaren tauglichen Ersatzmassnahmen zu erkennen, um eine Flucht des Beschwerdeführers bzw. ein Untertauchen desselben zu verhindern bzw. seine Teilnahme an der bald anstehenden Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland sicherzustellen. Die vom Beschwerdeführer (auch im hiesigen Verfahren oberflächlich und wenig konkret) vorgeschlagene Kautionsleistung wäre allerhöchstens dann sachdienlich, falls sie derart hoch wäre, dass der Beschwerdeführer effektiv einen Anreiz hätte, zur Verhandlung zu erscheinen.