5.2.2 Die Staatsanwaltschaft argumentiert, es lägen eindeutig keine tauglichen Ersatzmassnahmen vor. 5.2.3 Die Kammer vermag keine greifbaren tauglichen Ersatzmassnahmen zu erkennen, um eine Flucht des Beschwerdeführers bzw. ein Untertauchen desselben zu verhindern bzw. seine Teilnahme an der bald anstehenden Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland sicherzustellen.