Die Sicherheitsleistung kann gemäss Art. 239 Abs. 2 und Art. 240 Abs. 2 StPO auch von Drittpersonen geleistet werden, wenn der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sie aus eignen Mitteln aufzubringen und soweit zu erwarten ist, die von jener Person geleistete Kaution werde den Beschuldigten von einer Flucht abhalten (BGE 135 I 63, E. 4.1). Zu dieser Person muss eine enge persönliche Beziehung bestehen […]. Die Mutter des Beschwerdeführers, D.________, will die Kaution für ihren Sohn hinterlegen. Sie arbeitet in Rumänien für den gesetzlich festgeschriebenen Mindestlohn gemäss Art.