Die ungewisse Entwicklung der Covid-19 Pandemie und die Unklarheit über allfällige Reiserestriktionen für den Monat Mai, dürfen nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Es ist nicht vorhersehbar, wie sich die Situation in den nächsten Wochen in Europa weiterentwickeln wird und dies liegt keineswegs im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers und kann ihm nicht zu seinem Nachteil gereichen. Es ist rechtsstaatlich ausgesprochen bedenklich, wenn mit der Begründung von unklaren Corona-Schutzmassnahmen, mildere Ersatzmassnahmen nicht geprüft und schliesslich auch nicht ausgesprochen werden.