Die Entlassung auf Ehrenwort ist geeignet, da der Beschwerdeführer ab der ersten Einvernahme aufrichtig und korrekt war und alle seine begangenen Taten eingestanden hat. […] Der Beschwerdeführer ist bereit, ein förmliches Einverständnis zu geben, dass er vom 17. bis 20. Mai 2021 der angesetzten Gerichtsverhandlung persönlich teilnehmen wird, um an seiner Gerichtsverhandlung zu partizipieren. Auf sein Ehrenwort gilt es abzustellen. Die ungewisse Entwicklung der Covid-19 Pandemie und die Unklarheit über allfällige Reiserestriktionen für den Monat Mai, dürfen nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden.